Capoeira in Aachen


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Unser Verein

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Centro Cultural Capoeira Aachen 2001", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V". Der Sitz des Vereins ist in Aachen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (§ 51 AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und musikalische und kulturelle Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wöchentliche Trainingsstunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

Mitgliedschaft

1.) Jede Person, welche die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann Mitglied werden. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person bzw. jede minderjährige Person, die durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten wird und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

2.) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluß aus dem Verein

Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückvergütung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.


3.) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§4

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.


§5

Organe

Organe des Vereins sind:

1.) der Vorstand

2.) die Mitgliederversammlung


§6

Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, die gleichzeitig die Funktion der stellvertretenden Vorsitzenden inne haben (Gesamtvorstand).

2.) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.

d) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5.) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden -auch in Eilfällen- spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vostandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

1.) Ort und Zeit der Sitzung,

2.) Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

3.) die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.


§7

Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist damit zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) Änderung der Satzung,

e) Auflösung des Vereins,

f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

g) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

1.) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

2.) wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschluß. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, außer wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt. Vortandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.


§8

Beurkundung der Beschlüsse

Über die in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:

"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuergegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden."

Die Satzung wurde am 16. Juli 2007 geändert. Die Satzung wurde von dem Vereinsvorstand unterschrieben:
Christian Kiechle, Anika Kaan, Sylwia Krynska.



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