Unser Verein
§1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen "Centro Cultural Capoeira Aachen 2001",
nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem
Zusatz "e.V". Der Sitz des Vereins ist in Aachen. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung (§ 51 AO). Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports und musikalische und kulturelle Bildung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wöchentliche
Trainingsstunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1.)
Jede Person, welche die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist,
kann Mitglied werden. Mitglied des Vereins kann jede volljährige
Person bzw. jede minderjährige Person, die durch ihren
gesetzlichen Vertreter vertreten wird und jede juristische Person des
öffentlichen oder privaten Rechts werden. Die Aufnahme eines
Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den der Vorstand
entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied
ein Exemplar der Vereinssatzung.
2.) Die
Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
(natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person)
des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch
Ausschluß aus dem Verein
Der
Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem
Vorstandsmitglied erklärt werden. Es gilt eine dreimonatige
Kündigungsfrist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine
Rückvergütung von Beiträgen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
3.)
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder
in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen,
können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluß kann schriftlich unter Angabe der Gründe
Berufung eingelegt werden. Über den Ausschluß entscheidet
auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit
Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung
zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluß wird
dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem
Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch
auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§4
Mitgliedsbeiträge
Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für
das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
vergünstigt werden.
§5
Organe
Organe des Vereins
sind:
1.) der Vorstand
2.) die
Mitgliederversammlung
§6
Vorstand
1.)
Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer, die gleichzeitig die Funktion
der stellvertretenden Vorsitzenden inne haben (Gesamtvorstand).
2.)
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den
Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder
durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer
des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
3.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im
Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der
Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.
4.)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt
alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder
Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b)
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung
der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder eine der
stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Aufnahme und
Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
d) Abschluß und
Kündigung von Arbeitsverträgen.
5.)
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die
Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
-auch in Eilfällen- spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der
die Vostandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein
Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Eintragungen müssen enthalten:
1.) Ort und Zeit der
Sitzung,
2.) Die Namen der
Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
3.) die
gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse
können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle
Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich
zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als
Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
§7
Mitgliederversammlung
1.)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben,
soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie
ist damit zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der
Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
c) Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Änderung der
Satzung,
e) Auflösung des
Vereins,
f) Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
g) Ausschluß
eines Vereinsmitgliedes.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden
Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn
1.) der Vorstand die
Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
2.) wenn ein Zehntel
der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
vom Vorstand verlangt.
b)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt
bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und
in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt
die Mitgliederversammlung einen Wahlausschluß. Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, außer wenn ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
Stimmrechtsverfahren verlangt. Vortandswahlen erfolgen durch
schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und
Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der
Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in
der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und
die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die
Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der
Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Es gilt
der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl
nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
§8
Beurkundung der
Beschlüsse
Über
die in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen
gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses
ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
§9
Auflösung des
Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der in §7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Kann
aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt
noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende
Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:
"Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuergegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden."
Die Satzung wurde am
16. Juli 2007 geändert. Die Satzung wurde von dem Vereinsvorstand
unterschrieben:
Christian Kiechle,
Anika Kaan, Sylwia Krynska.
|