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Unser Verein
§1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen "Centro Cultural Capoeira Aachen 2001", nach der
beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz
"e.V". Der Sitz des Vereins ist in Aachen. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (§
51 AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und musikalische
und kulturelle Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch wöchentliche Trainingsstunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1.) Jede Person,
welche die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann Mitglied
werden. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person bzw. jede
minderjährige Person, die durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten
wird und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts
werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Über den der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das
Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
2.) Die
Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche
Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
aus dem Verein
Der Austritt muß
schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
Es gilt eine vierwöchigen Kündigungsfrist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückvergütung von Beiträgen oder Spenden
ist ausgeschlossen.
3.) Mitglieder des
Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger
Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann
schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Über den
Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit
Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme
des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
bringen. Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand
schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§4
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder
zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
vergünstigt werden.
§5
Organe
Organe des Vereins
sind:
1.) der Vorstand
2.) die
Mitgliederversammlung
§6
Vorstand
1.) Der Vorstand
besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer, die gleichzeitig die Funktion der stellvertretenden
Vorsitzenden inne haben (Gesamtvorstand).
2.) Der Vorsitzende
und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von §
26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen
nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
3.) Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied
während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4.) Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung
und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder eine der
stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Aufnahme und
Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
d) Abschluß und
Kündigung von Arbeitsverträgen.
5.) Der Vorstand ist
in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt
schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch
einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden -auch in Eilfällen-
spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung
bedarf es nicht Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vostandssitzung leitet. Die
Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
1.) Ort und Zeit der
Sitzung,
2.) Die Namen der
Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
3.) die gefaßten
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse
können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des
Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen
über die Beschlußfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu
verwahren.
§7
Mitgliederversammlung
1.) Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht
dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist damit
zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der
Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
c) Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Änderung der
Satzung,
e) Auflösung des
Vereins,
f) Entscheidung über
die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
g) Ausschluß eines
Vereinsmitgliedes.
2. a) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
1.) der Vorstand die
Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
2.) wenn ein Zehntel
der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Vorstand verlangt.
b) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der
Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift
gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn
der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die
Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
einen Wahlausschluß. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, außer
wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
Stimmrechtsverfahren verlangt. Vortandswahlen erfolgen durch schriftliche
geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des
Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend
ist. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen
ist eine 3/4 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, für die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5
erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt,
zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden,
findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit
entscheidet der Versammlungsleiter.
§8
Beurkundung der
Beschlüsse
Über die in den
Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
§9
Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Kann aus zwingenden
Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden
(§ 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung
in Betracht:
"Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuergegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden."
Die Satzung wurde am
16. Juli 2007 geändert. Die Satzung wurde von dem Vereinsvorstand
unterschrieben:
Christian Kiechle,
Anika Kaan, Sylwia Krynska.
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